Hintergrundwissen Barrierefrei oder barrierearm?!
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Im Englischen wird häufig von „Accessibility“ gesprochen. Dies wird meist mit „Barrierefreiheit“ oder „Zugänglichkeit“ übersetzt. Statt von barrierefreien Webseiten, Apps oder Dokumenten zu sprechen, sieht man in den letzten Jahren aber immer häufiger Begriffe wie „barrierearm“ oder manchmal auch „behindertenfreundlich“ oder „behindertengerecht“. Barrierefreiheit ist in deutschen Gesetzen definiert. Begriffe wie „barrierearm“ sind nicht einheitlich definiert.
Der Begriff "barrierefrei" ist an verschiedenen Stellen in deutschen Gesetzen definiert. Erstmals wurde der Begriff im Jahr 2002 im definiert und später unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt. Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
In BGG § 4 Barrierefreiheit heißt es:
Spätere Gesetze greifen im Kern auf diese Definition zurück, zum Beispiel:
- Regelungen zur Barrierefreiheit in den Bundesländern.
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (siehe BFSG § 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung).
Ungenauigkeit des Begriffs „barrierearm“
Meist wird umgangssprachlich der Begriff „barrierearm“ verwendet, um auszudrücken, dass etwas nicht vollständig barrierefrei ist. Dies ist eine äußerst ungenaue Beschreibung des Zustands eines digitalen Produktes wie einer Website oder einer Software oder auch einer Online-Dienstleistung. Menschen mit Behinderungen können auf Grundlage dieser nicht näher beschriebenen Einschränkungen der Barrierefreiheit nicht entscheiden, ob das Angebot für sie nutzbar ist oder nicht. Somit können sie auch nicht wissen, ob sich beispielsweise der Kauf eines Produkts, die Anreise zu einer Veranstaltung oder die Bewerbung auf eine Stelle „lohnt“, oder ob das Angebot aufgrund mangelnder Barrierefreiheit nicht für sie nutzbar ist.
Insbesondere digitale Barrierefreiheit ist sehr genau durch technische Kriterien beschrieben. Wenn etwas barrierefrei sein muss, stehen die Kriterien fest und sind objektiv überprüfbar. Zum Beispiel bei der Ausschreibung bzw. Vergabe ist es wichtig einen definierten Begriff mit Bezug z. B. zur Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung anzugeben. Nicht erfüllte Kriterien, müssen beispielsweise bei zur Barrierefreiheit verpflichteten öffentlichen Stellen in Webangeboten oder bei Apps, detailliert in der Erklärung zur Barrierefreiheit beschrieben werden. Noch nicht erfüllte Punkte, müssen entsprechend nachgebessert werden oder durch andere Lösungen ersetzt werden, sobald barrierefreie Technologien hierfür am Markt verfügbar sind.
Motivation für die Verwendung der Begriffe
Es gibt also keine Notwendigkeit, den ungenauen Begriff „barrierearm“ zu verwenden. Die Verwendung des Begriffs „barrierearm“ suggeriert darüber hinaus, dass es nicht möglich ist, Barrierefreiheit zu erreichen, und daher auch erst gar nicht Anstrengungen unternommen werden müssen, das Ziel Barrierefreiheit so weit wie möglich zu erreichen. Barrierefreie Gestaltung ist immer ein Prozess. Barrieren können während dieses Prozesses, der aufgrund der ständigen technischen Weiterentwicklungen vermutlich niemals vollständig beendet sein wird, jederzeit auftreten.
Vergleichbar ist dies mit der Gestaltung der IT-Sicherheit eines Angebots. Auch dies wird immer wieder angepasst werden müssen. Wichtig ist, dass bei Bekanntwerden von Sicherheitslücken oder eben Barrieren, die über einen Feedback-Mechanismus mitgeteilt werden können, diese behoben werden.
Barrierefreiheit beinhaltet die Idee eines universellen Designs. Lebensbereiche, oder auch technische Systeme und digitale Inhalte, sollen so gestaltet sein, dass möglichst viele Menschen diese nutzen können und niemand ausgeschlossen wird.
Ausblick und Umsetzung der UN-BRK
Bedenklich ist, dass sich der Begriff „barrierearm“ inzwischen in Gesetzen, wie dem Onlinezugangsgesetz (OZG) eingeschlichen hat, und sich in den Förderrichtlinien öffentlicher Stellen wiederfindet (). Deutschland hat sich mit der Beispiel Projektförderung Wissenschaft kommunizierenUN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009 dazu verpflichtet, Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen zu fördern und nicht „Barrierearmut“, die weiterhin viele Menschen mit Behinderungen von einer gleichberechtigten Teilhabe ausschließen würde.