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Servicestandard im eGoverment

Dokument Servicestandard im eGoverment

Dokument - Info:
  • Anspruch: vertiefen
  • Aufwand: über 15 Minuten
  • Zielgruppe: Einkauf
Grafik mit dem Schriftzug Beschaffung umgeben von Symbolen verschiedener Branchen wie Finanzsektor, Handwerk und Industrie auf einem im Hintergrund schwach erkennbaren Teils des Globus mit einer Sternenkarte.

Ein DIN-SPEC-Konsortium hat sich unter dem Dach des DIN – Deutschen Instituts für Normung e.V. als temporäres Gremium mit der Erarbeitung der DIN SPEC 66336 Qualitätsanforderungen für Onlineservices und -portale der öffentlichen Verwaltung (Servicestandard) beschäftigt. An der DIN SPEC haben zahlreiche Expert*innen u.a. für das Thema „Barrierefreiheit“ drei Monate lang gearbeitet.

Die DIN SPEC 66336 wurde im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) initiiert und in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN), dem DigitalService des Bundes und einem breiten Konsortium aus Verwaltung und Wirtschaft auf Basis des "Servicestandards für die digitale Verwaltung" erstellt.

Diese Empfehlung stärkt die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Sie legt erstmals Qualitätsanforderungen für gute digitale Verwaltungsleistungen konkret fest.

„[Die DIN SPEC 66336] definiert Spezifikationen und Qualitätsanforderungen für die Entwicklung, Bereitstellung, Wartung und den Betrieb von Onlineservices und -portalen der öffentlichen Verwaltung. Ziel ist es, benutzerfreundliche, effiziente und sichere digitale Dienstleistungen bereitzustellen, die gesetzlichen Vorgaben einhalten und den Bedürfnissen der Nutzenden entsprechen.“

Die Empfehlung richtet sich an 3 Zielgruppen:

  • Umsetzende sind all jene Personen, die an der Entwicklung von Onlineservices und -portalen der öffentlichen Verwaltung beteiligt sind, dies umfasst sowohl Mitarbeitende der Verwaltung und Justiz als auch externe Personen, beispielsweise IT-Dienstleister.
  • Steuernde sind Projektverantwortliche bzw. für den Onlineservice (3.16) oder ein Onlineportal (3.15) verantwortliche Personen, welche gleichermaßen Mitarbeitende der Verwaltung und Justiz oder externe IT-Dienstleister sein können.
  • Prüfende sind all jene Personen, die einen Onlineservice bzw. ein Onlineportal oder einen Vergabevertrag für ein IT-Projekt auf ihren Erfüllungsgrad der in DIN SPEC 66336 festgelegten Anforderungen hin prüfen.“

Der Umsetzung der Dienstleistung soll laut DIN SPEC eine Nutzendenanalyse voraus gehen:

„5.1.1 Nutzendengruppen (3.20) müssen identifiziert, quantifiziert und beschrieben werden.

Anmerkung Eine Beispiel-Methode zur Beschreibung von Nutzendengruppen sind Personas. Andere Methoden sind möglich.

5.1.2 Nutzendenprobleme (3.21) des Status Quo müssen identifiziert und priorisiert werden.“

Bereits bei der Anwendung der Methode der Personas, sollten Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.

Das Dokument ist bei der Beschaffung und Ausschreibung von IT-Dienstleistungen von besonderer Bedeutung. Insbesondere, wenn Dienstleistungen im Rahmen der Umsetzung des OZG entwickelt werden, die später in mehreren bzw. allen Bundesländern eingesetzt werden sollen. In diesem Fall dürfen nicht nur die, in dem jeweiligen Bundesland geltenden Standards berücksichtigt werden, in dem die Dienstleistung entwickelt wird. Beispielsweise in Bezug auf die Bereitstellung von Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern.

Barrierefreiheit wird in der DIN SPEC eindeutig in Abschnitt „5.6 Nutzendenfreundlichkeit, digitale Barrierefreiheit und Inklusion“ festgelegt und über die Bundesländer hinweg in Bezug auf Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache (DGS) harmonisiert:

„5.6.6 Onlineservices und -portale müssen die Regelungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) einhalten. Onlineservices und -portale müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit (EzB) und einen Feedback-Mechanismus zur digitalen Barrierefreiheit gemäß BITV 2.0, § 7, enthalten. Onlineservices und -portale müssen die Vorgaben gemäß BITV 2.0, § 4, zur Gebärdensprache und Leichten Sprache erfüllen. Leichte Sprache muss nach DIN SPEC 33429 angeboten werden. Alle Inhalte des Onlineservices sollten in Leichter Sprache und Gebärdensprache angeboten werden.

Anmerkung Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Barrierefreiheitsniveaus der BITV 2.0 über die Regelungen der Länder hinaus.

5.6.7 Onlineservices und -portale müssen in Einfacher Sprache nach DIN 8581-1 angeboten werden, die dem Bedarf der Nutzenden (3.18) angepasst ist. Auf komplizierte Fachsprache sollte möglichst weitgehend verzichtet werden.“

Die im April 2025 veröffentlichte Version der „DIN SPEC 66336:2025-04 Qualitätsanforderungen für Onlineservices und -portale der öffentlichen Verwaltung (Servicestandard)“ ist kostenfrei über DIN Media verfügbar.

Darüber hinaus steht die DIN SPEC über das Portal Servicestandard zum Download bereit.

Hinweis zur Finanzierung

Eintrag erstellt mit Unterstützung von
Agentur Barrierefrei NRW